Mietvertragsklauseln

Schönheitsreparaturen: 
Klauseln die Bestandteil eines Mietvertrag sind, insbesondere zu verwendende Farben, sind unwirksam. In diesem Falle braucht der Mieter keine Schönheitsreparaturen durchführen. (BGH VIII ZR 50/09). Hat er sich dennoch anteilig an den Kosten beteiligt oder selber Reparaturen durchgeführt kann er diese vom Vermieter zurückverlangen. (BGH VIII ZR 302/07) 

Müssen Mieter Schönheitsreparaturen von einem Fachbetrieb renovieren lassen ? 
Entsprechende Vertragsklauseln sind unwirksam. 
Ist der Mieter tatsächlich verpflichtet zu renovieren, darf er die Arbeiten selber erledigen. 
Wird vom Mieter im Mietvertrag verlangt, dass er Fenster und Türen streichen soll oder das Parkett in seinen Urzustand zuversetzen ist die Klausel insgesamt unwirksam. (BGH VIII ZR 48/09). 

Einschränkungen im Mietvertrag bzgl. der Elektroversorgung bei Nutzung von mehreren Hauhaltsgeräten sind unzulässig (BGH VIII ZR 343/08)

Wohnflächer kleiner als angegeben
Ist die Wohnfläche mehr als 10 % kleiner als im Mietvertrag angegeben kann der Mieter die Miete mindern und / oder Rückzahlung zu viel gezahlter Mieten fordern. Er hat das Recht der fristlosen Kündigung. (BGH VIII ZR 142/08) 

Abrechnung 
Der Mieter hat das Recht Belege zu kontrollieren und beim Vermieter einzusehen. Er hat das Recht auf zusendung von Fotokopien, wenn die Hausverwaltung und die Mietwohnung nicht am selben Ort sind.(BGH VIII ZR 83/09)